Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 66 Vorkaufsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/66#abs-1 (1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/66#abs-2 (2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/66#abs-3 (3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/66#abs-4 (4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/66#abs-5 (5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 66 BNatSchG →
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Nach Gewicht
- VG Hamburg, 26.10.2018 – 7 K 8334/16Zitiert von 8
- VG Hamburg, 07.06.2024 – 7 K 2925/23Zitiert von 2
- VG Hamburg, 16.05.2024 – 7 K 4120/22Zitiert von 2
- VG Hamburg, 29.11.2024 – 7 K 1866/23
- VG Hamburg, 02.06.2023 – 7 K 3377/21Zitiert von 2
- VG Weimar, 20.10.2023 – 7 K 491/20 We
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2025 – 5 S 655/24
- VG Freiburg, 26.09.2024 – 10 K 765/22
- VG Göttingen, 05.09.2024 – 4 A 29/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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